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Rechtssatz RS0113456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113456

Geschäftszahl

5Ob220/99k

Entscheidungsdatum

07.04.2000

Rechtssatz

Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach Paragraph 18, MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach Paragraph 18, MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehren eines Mieters für nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entgegensetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113456

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00220_99K0000_001