Rechtssatz RS0113456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113456
Entscheidungsdatum
07.04.2000
Rechtssatz
Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach § 18 MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach § 18 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehren eines Mieters für nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entgegensetzen.Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach Paragraph 18, MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach Paragraph 18, MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehren eines Mieters für nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entgegensetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113456
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00220_99K0000_001