Rechtssatz RS0113467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113467
Entscheidungsdatum
14.03.2000
Norm
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz
Die Anfürung aller Privatbeteiligten als Erlagsgegner in einem auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützten Hinterlegungsantrag des Strafgerichtes, bei dem es (auch) um die Befriedigung ihrer Schadenersatzforderungen aus dem vom Verurteilten zu diesem Zweck deponierten Vermögen geht, ist schlüssig.Die Anfürung aller Privatbeteiligten als Erlagsgegner in einem auf Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützten Hinterlegungsantrag des Strafgerichtes, bei dem es (auch) um die Befriedigung ihrer Schadenersatzforderungen aus dem vom Verurteilten zu diesem Zweck deponierten Vermögen geht, ist schlüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113467
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_005