Rechtssatz RS0113468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113468
Entscheidungsdatum
14.03.2000
Norm
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz
In einem nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse eingeleiteten Erlagsverfahren, das einen vom strafgerichtlich Verurteilten für die Geschädigten bereitgestellten Befriedigungsfonds betrifft, kommen alle Privatbeteiligten, auch die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen, als Erlagsgegner in Frage. Dazu bedarf es keiner dinglichen Ansprüche auf das hinterlegte Gut. Für die Beteiligung am Erlagsverfahren ist nicht notwendig, bereits beim Strafgericht einen Antrag auf Ausfolgung der Verwahrnisse gestellt zu haben.In einem nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse eingeleiteten Erlagsverfahren, das einen vom strafgerichtlich Verurteilten für die Geschädigten bereitgestellten Befriedigungsfonds betrifft, kommen alle Privatbeteiligten, auch die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen, als Erlagsgegner in Frage. Dazu bedarf es keiner dinglichen Ansprüche auf das hinterlegte Gut. Für die Beteiligung am Erlagsverfahren ist nicht notwendig, bereits beim Strafgericht einen Antrag auf Ausfolgung der Verwahrnisse gestellt zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113468
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_006