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Rechtssatz RS0113468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113468

Geschäftszahl

5Ob32/00t

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Norm

G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2

Rechtssatz

In einem nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse eingeleiteten Erlagsverfahren, das einen vom strafgerichtlich Verurteilten für die Geschädigten bereitgestellten Befriedigungsfonds betrifft, kommen alle Privatbeteiligten, auch die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen, als Erlagsgegner in Frage. Dazu bedarf es keiner dinglichen Ansprüche auf das hinterlegte Gut. Für die Beteiligung am Erlagsverfahren ist nicht notwendig, bereits beim Strafgericht einen Antrag auf Ausfolgung der Verwahrnisse gestellt zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 32/00t
    Veröff: SZ 73/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113468

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_006