Rechtssatz RS0113499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113499
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Rechtssatz
Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne.Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113499
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00050_00A0000_001