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Rechtssatz RS0113514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113514

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

Rechtssatz

Für die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG geforderte Geltendmachung des Vorzugspfandrechts (die Einklagung der privilegierten Forderung "samt dem Pfandrecht") reicht es aus, gestützt auf Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die grundbücherliche Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/00y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 81/00y
    Veröff: SZ 73/67
  • 8 Ob 235/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
  • 3 Ob 179/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 179/10k
    Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T1); Veröff: SZ 2010/145
  • 5 Ob 5/20a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
    nur: Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113514

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_002