Rechtssatz RS0113518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113518
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Norm
WGG §15b
WGG §15c
WGG §22 Abs1
Rechtssatz
Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: Paragraph 15 b, WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 77/00k
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 77/00k
- 5 Ob 269/00w
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 269/00w
Auch; Beisatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1)
- 5 Ob 83/04y
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 83/04y
Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das 3. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor §§ 37-44 WEG 2002 und Rz 38 zu § 37 WG), kann dahingestellt bleiben. (T2)
- 5 Ob 219/04y
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)
- 5 Ob 24/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 24/23z
- 5 Ob 50/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 50/23y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113518
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00077_00K0000_001