Rechtssatz RS0113519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113519
Entscheidungsdatum
07.04.2000
Rechtssatz
Bei der Prüfung den in § 15b Abs 1 WGG für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum normierten Voraussetzung einer nach dem 31. 12. 1993 erfolgten Förderung der Wohnung aus öffentlichen Mitteln ist auf das Datum der Zusage der Förderung durch die hiezu zuständige Stelle abzustellen.Bei der Prüfung den in Paragraph 15 b, Absatz eins, WGG für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum normierten Voraussetzung einer nach dem 31. 12. 1993 erfolgten Förderung der Wohnung aus öffentlichen Mitteln ist auf das Datum der Zusage der Förderung durch die hiezu zuständige Stelle abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113519
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00077_00K0000_002