Rechtssatz RS0113529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113529
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Norm
GleichbehandlungsG §2 Abs1a Z4
GlBG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 292/99b
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 292/99b
- 9 ObA 143/03z
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/03z
Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2)
- 9 ObA 64/04h
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 64/04h
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 112/05v
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 112/05v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel. (T3)
- 4 Ob 140/07b
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 140/07b
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 18/08z
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. (T4); Veröff: SZ 2008/77
- 9 ObA 13/10t
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 13/10t
Auch; Beisatz: Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (T5)
- 9 ObA 110/13m
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 110/13m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 8 ObA 6/17s
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 6/17s
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 167/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113529
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20000405_OGH0002_009OBA00292_99B0000_001