Rechtssatz RS0113536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113536
Entscheidungsdatum
08.05.2000
Norm
DSt 1990 §1 Abs1
RL-BA 1977 §45 Abs2
Rechtssatz
Im Briefkopf des vom Disziplinarbeschuldigten bei Legung seiner Honorarnoten verwendeten Kanzleipapiers findet sich kein Hinweis darauf, in welcher Beziehung der Disziplinarbeschuldigte zu den im Briefkopf weiters angeführten Rechtsanwälten Zivkovic, Gasevic und Pecar sowie den beiden Gesellschaften IB Interconsulting Beograd d. o.o. und IB Interbilanz d.o.o. steht. Ein so gestalteter Briefkopf vermag beim Adressaten objektiv unrichtige Erwartungen erwecken und ist irreführend. Da der Disziplinarbeschuldigte eine Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nicht eingeholt hat, so kann er sich auch nicht darauf berufen, dass keine entsprechende Empfehlung oder Weisung oder ein Auftrag vorliegt. Es liegt zwar keine Berufspflichtenverletzung vor, wohl aber beeinträchtigt das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113536
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20000508_OGH0002_016BKD00001_0000000_001