Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113536×

Rechtssatz RS0113536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0113536

Geschäftszahl

16Bkd1/00

Entscheidungsdatum

08.05.2000

Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RL-BA 1977 §45 Abs2

Rechtssatz

Im Briefkopf des vom Disziplinarbeschuldigten bei Legung seiner Honorarnoten verwendeten Kanzleipapiers findet sich kein Hinweis darauf, in welcher Beziehung der Disziplinarbeschuldigte zu den im Briefkopf weiters angeführten Rechtsanwälten Zivkovic, Gasevic und Pecar sowie den beiden Gesellschaften IB Interconsulting Beograd d. o.o. und IB Interbilanz d.o.o. steht. Ein so gestalteter Briefkopf vermag beim Adressaten objektiv unrichtige Erwartungen erwecken und ist irreführend. Da der Disziplinarbeschuldigte eine Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nicht eingeholt hat, so kann er sich auch nicht darauf berufen, dass keine entsprechende Empfehlung oder Weisung oder ein Auftrag vorliegt. Es liegt zwar keine Berufspflichtenverletzung vor, wohl aber beeinträchtigt das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 16 Bkd 1/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113536

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20000508_OGH0002_016BKD00001_0000000_001