Rechtssatz RS0113539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113539
Geschäftszahl
14Os36/00; Ds8/07; Ds2/14
Entscheidungsdatum
12.08.2014
Rechtssatz
Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach Paragraph 34, Absatz 4, GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
- 14 Os 36/00
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 36/00
- Ds 8/07
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 Ds 8/07
- Ds 2/14
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 Ds 2/14
Auch; Beisatz: Die Beschwerde gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren versagt schon im Hinblick auf das Unterbleiben von Einwendungen gegen den Gebührenanspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113539
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_001