Rechtssatz RS0113540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113540
Geschäftszahl
14Os36/00; 17Os19/14v (17Os20/14s, 17Os21/14p, 17Os22/14k, 17Os23/14g)
Entscheidungsdatum
12.05.2014
Rechtssatz
Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.Unterbleibt die in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 36/00
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 36/00
- 17 Os 19/14v
Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 19/14v
Vgl; Beisatz: Für die in § 40 Abs 1 GebAG genannten Personen muss deutlich erkennbar sein, dass die Übermittlung von Aktenstücken (auch) deshalb erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113540
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_002