Rechtssatz RS0113549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113549
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) kann die nach § 36 Abs 1 ZPO erforderliche Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts nicht durch einen Antrag auf Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO für die im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt von diesem nicht mehr vertretene Prozesspartei ersetzt werden.In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) kann die nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO erforderliche Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts nicht durch einen Antrag auf Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO für die im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt von diesem nicht mehr vertretene Prozesspartei ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113549
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00335_99T0000_001