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Rechtssatz RS0113555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113555

Geschäftszahl

1Ob33/00k

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Norm

dNEhelG Art12 §3 Abs1
dZPO §415
dZPO §418

Rechtssatz

Ein schriftliches Anerkenntnis, dessen Echtheit der Unterschrift durch einen österreichischen Notar bestätigt wurde und das dem für die Pflegschaft offensichtlich zuständigen deutschen Amtsgericht übermittelt wurde, das es an das zuständige Standesamt mit dem Ersuchen weiterreichte, welches das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß Paragraph 29, des deutschen Personenstandsgesetzes am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkte, stellt keine öffentliche Beurkundung der Vaterschaft des Erblassers dar. Die Urkunde ist nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde, also eine Privaturkunde, deren Unterschrift durch eine unter Paragraph 418, dZPO fallende öffentliche Urkunde in ihrer Echtheit beglaubigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113555

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_003