Rechtssatz RS0113556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113556
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Norm
dNEhelG Art12 §1
dNEhelG Art12 §2
BGB aF §1600a
BGB aF §1600c
BGB aF §1600e
BGB aF §1600f
dPStG §29
Rechtssatz
Zum Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung: § 1600c BGB aF verlangt die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung als Wirksamkeitserfordernis. Lediglich für Vaterschaftstitel alten Rechts, die nach Art 12 § 3 NEhelG übergeleitet wurden, bestünde kein Zustimmungserfordernis. Weiters müssen nach § 1600e BGB aF Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung des Kindes öffentlich beurkundet werden. Der Mangel der Form führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustimmung gemäß § 1600f Abs 1 BGB aF. Nach § 1600f Abs 2 BGB aF kann allerdings, sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften (Formvorschriften gemäß §§ 1600a bis e BGB aF) nicht vorgelegen haben. Wenngleich die Beischreibung der Anerkennung im Geburtenbuch nach § 29 dPStG keine konstitutive Wirkung hat, weil sie nur die Anerkennung, aber nicht die Vaterschaft beweist, begrenzt § 1600f Abs 2 BGB aF doch die Ungewissheit über die ursprüngliche Wirksamkeit einer Anerkennung, die in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen ist, auf den Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, sodass die Geltendmachung eines nach den §§ 1600a bis 1600e aF bestehenden Mangels nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen ist.Zum Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung: Paragraph 1600 c, BGB aF verlangt die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung als Wirksamkeitserfordernis. Lediglich für Vaterschaftstitel alten Rechts, die nach Artikel 12, Paragraph 3, NEhelG übergeleitet wurden, bestünde kein Zustimmungserfordernis. Weiters müssen nach Paragraph 1600 e, BGB aF Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung des Kindes öffentlich beurkundet werden. Der Mangel der Form führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustimmung gemäß Paragraph 1600 f, Absatz eins, BGB aF. Nach Paragraph 1600 f, Absatz 2, BGB aF kann allerdings, sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften (Formvorschriften gemäß Paragraphen 1600 a bis e BGB aF) nicht vorgelegen haben. Wenngleich die Beischreibung der Anerkennung im Geburtenbuch nach Paragraph 29, dPStG keine konstitutive Wirkung hat, weil sie nur die Anerkennung, aber nicht die Vaterschaft beweist, begrenzt Paragraph 1600 f, Absatz 2, BGB aF doch die Ungewissheit über die ursprüngliche Wirksamkeit einer Anerkennung, die in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen ist, auf den Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, sodass die Geltendmachung eines nach den Paragraphen 1600 a bis 1600 e aF bestehenden Mangels nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113556
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_004