Rechtssatz RS0113567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113567
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113567
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_001