Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113599×

Rechtssatz RS0113599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113599

Geschäftszahl

4Ob17/00d

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Rechtssatz

Die Pflicht zum Ersatz auch des Schadens des Retters (Schadensbegrenzers) folgt aus der psychischen Kausalität des primär schadenersatzpflichtigen Verhaltens des Täters für die auf Rettung/Schadensminderung/-verhinderung gerichtete Willensbetätigung des Geschädigten/Retters durch Einsatz oder Gefährdung eigener oder fremder Güter. Dabei ist zwischen den Interessen des Schädigers und des (meist auch zu dessen Gunsten tätig werdenden) Retters/Schadensbegrenzers abzuwägen, weil grundsätzlich der Willensentschluss des Letzteren in Bezug auf die Gefahren und Risken, die er mit der geplanten Rettungshandlung auf sich nehmen will, frei ist und vom (Erst-)Täter meist nicht beeinflusst werden kann. Je höher dabei die mit der Rettungshandlung abzuwendende Gefahr oder Beeinträchtigung ist, umso eher wird die Willensbetätigung des Retters durch das schädigende Verhalten des Ersttäters veranlasst sein, sodass dem Retter etwa in echten Notsituationen der Rechtfertigungsgrund echten Notstandes oder doch ein Schuldausschließungsgrund wegen der Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens zustatten kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/00d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 17/00d
    Veröff: SZ 73/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113599

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00017_00D0000_001