Rechtssatz RS0113599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113599
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Die Pflicht zum Ersatz auch des Schadens des Retters (Schadensbegrenzers) folgt aus der psychischen Kausalität des primär schadenersatzpflichtigen Verhaltens des Täters für die auf Rettung/Schadensminderung/-verhinderung gerichtete Willensbetätigung des Geschädigten/Retters durch Einsatz oder Gefährdung eigener oder fremder Güter. Dabei ist zwischen den Interessen des Schädigers und des (meist auch zu dessen Gunsten tätig werdenden) Retters/Schadensbegrenzers abzuwägen, weil grundsätzlich der Willensentschluss des Letzteren in Bezug auf die Gefahren und Risken, die er mit der geplanten Rettungshandlung auf sich nehmen will, frei ist und vom (Erst-)Täter meist nicht beeinflusst werden kann. Je höher dabei die mit der Rettungshandlung abzuwendende Gefahr oder Beeinträchtigung ist, umso eher wird die Willensbetätigung des Retters durch das schädigende Verhalten des Ersttäters veranlasst sein, sodass dem Retter etwa in echten Notsituationen der Rechtfertigungsgrund echten Notstandes oder doch ein Schuldausschließungsgrund wegen der Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens zustatten kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113599
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00017_00D0000_001