Rechtssatz RS0113600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113600
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Gerade weil den Geschädigten nach allgemeiner Auffassung die Pflicht zur Schadensminderung trifft, deren Verletzung ihn zur Schadens-(mit)tragung verpflichtet, muss zur Rechtfertigung des Einsatzes grundsätzlich objektiv geeigneter Rettungsmaßnahmen nicht schon eine notstandsähnliche Situation vorliegen, sondern reicht hiefür bereits die mit dem Rettungseinsatz beabsichtigte und objektiv nicht mit größeren Risken verbundene Verhinderung eines größeren/weiteren Schadens hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113600
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00017_00D0000_002