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Rechtssatz RS0113611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113611

Geschäftszahl

13Os20/00

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Rechtssatz

Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 20/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 13 Os 20/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113611

Dokumentnummer

JJR_20000503_OGH0002_0130OS00020_0000000_002