Rechtssatz RS0113611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113611
Entscheidungsdatum
03.05.2000
Rechtssatz
§ 162a Abs 1 StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113611
Dokumentnummer
JJR_20000503_OGH0002_0130OS00020_0000000_002