Rechtssatz RS0113675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113675
Geschäftszahl
10ObS111/00x
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Norm
AbkSozSi Österreich-Kanada allg
Rechtssatz
In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des jeweiligen Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates; eine sachliche oder rechtliche Überprüfung der vom Träger des Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Träger ist in der Regel ausgeschlossen. Wohnsitzzeiten sind dem österreich. Sozialversicherungsrecht fremd. Dass der kanadische Träger bei Ermittlung der von ihm zu erbringenden Leistung in Österreich erworbene Wohnsitzzeiten berücksichtigt hat, macht diese Zeiten nicht zu kanadischen Versicherungszeiten im Sinne der Bestimmungen des Abkommens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113675
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_010OBS00111_00X0000_001