Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113675×

Rechtssatz RS0113675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113675

Geschäftszahl

10ObS111/00x

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Norm

AbkSozSi Österreich-Kanada allg

Rechtssatz

In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des jeweiligen Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates; eine sachliche oder rechtliche Überprüfung der vom Träger des Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Träger ist in der Regel ausgeschlossen. Wohnsitzzeiten sind dem österreich. Sozialversicherungsrecht fremd. Dass der kanadische Träger bei Ermittlung der von ihm zu erbringenden Leistung in Österreich erworbene Wohnsitzzeiten berücksichtigt hat, macht diese Zeiten nicht zu kanadischen Versicherungszeiten im Sinne der Bestimmungen des Abkommens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113675

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00111_00X0000_001