Rechtssatz RS0113676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113676
Geschäftszahl
10ObS111/00x
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Norm
AbkSozSi Österreich-Kanada Art16
Rechtssatz
Aus Art 16 Abk ergibt sich, dass österreichische Wohnsitzzeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung vom kanadischen Träger zu berücksichtigen sind, nicht aber, dass sie kanadische Versicherungszeiten darstellten, die der österreichische Träger zu berücksichtigen hätte.Aus Artikel 16, Abk ergibt sich, dass österreichische Wohnsitzzeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung vom kanadischen Träger zu berücksichtigen sind, nicht aber, dass sie kanadische Versicherungszeiten darstellten, die der österreichische Träger zu berücksichtigen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113676
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_010OBS00111_00X0000_002