Rechtssatz RS0113681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113681
Entscheidungsdatum
22.09.2005
Rechtssatz
§ 15 EKHG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der jeweils geltenden Fassung werden an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen beziehungsweise Höchstbeträgen überhaupt.Paragraph 15, EKHG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 15, EKHG in der jeweils geltenden Fassung werden an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen beziehungsweise Höchstbeträgen überhaupt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 150/00y
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 150/00y
- 2 Ob 260/04f
Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 260/04f
Auch; Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 15 Abs 2 EKHG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113681
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_0020OB00150_00Y0000_001