Rechtssatz RS0113683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113683
Entscheidungsdatum
09.06.2000
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Ein Richter, der über mehrere Jahre derart freundschaftliche und enge Beziehungen zu Personen des "Rotlichtmilieus" (eines nach wie vor anrüchigen gesellschaftlichen Randbereichs mit erfahrungsgemäß erhöhter Bereitschaft zu kriminellen Verhalten) unterhält, dass sie nicht nur Gegenstand privater, sondern auch öffentlicher Diskussionen und Gerüchte bilden, und der in den Lokalen (Bordellen) mit Vornamen und Beruf allgemein bekannt ist, verstößt im gravierender Weise gegen die Standespflicht eines Richters zu vorwurfsfreiem Verhalten außer Dienst, wie es den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung auch der liberalen und aufgeklärten Gegenwart entspricht (§ 57 Abs 3 erster Satz RDG). Ein solches Verhalten stellt mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf die schädlichen Folgen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RDG dar.Ein Richter, der über mehrere Jahre derart freundschaftliche und enge Beziehungen zu Personen des "Rotlichtmilieus" (eines nach wie vor anrüchigen gesellschaftlichen Randbereichs mit erfahrungsgemäß erhöhter Bereitschaft zu kriminellen Verhalten) unterhält, dass sie nicht nur Gegenstand privater, sondern auch öffentlicher Diskussionen und Gerüchte bilden, und der in den Lokalen (Bordellen) mit Vornamen und Beruf allgemein bekannt ist, verstößt im gravierender Weise gegen die Standespflicht eines Richters zu vorwurfsfreiem Verhalten außer Dienst, wie es den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung auch der liberalen und aufgeklärten Gegenwart entspricht (Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RDG). Ein solches Verhalten stellt mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf die schädlichen Folgen ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113683
Dokumentnummer
JJR_20000609_OGH0002_0000DS00003_0000000_001