Rechtssatz RS0113685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113685
Entscheidungsdatum
15.06.2000
Rechtssatz
Die Amnestiefälle des § 3 Amnestie 1995 beziehen sich (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - etwa durch die nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege der Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 3 Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt.Die Amnestiefälle des Paragraph 3, Amnestie 1995 beziehen sich (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - etwa durch die nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege der Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 3, Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113685
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0120OS00055_0000000_001