Rechtssatz RS0113692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113692
Geschäftszahl
6Bkd3/00; 20Ds5/19v
Entscheidungsdatum
03.03.2020
Rechtssatz
Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. Eine solche Manipulation ist nicht nur als rechtswidrig, sondern für einen Rechtsanwalt, der gemäß § 9 RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, auch als disziplinäres Verhalten zu qualifizieren.Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. Eine solche Manipulation ist nicht nur als rechtswidrig, sondern für einen Rechtsanwalt, der gemäß Paragraph 9, RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, auch als disziplinäres Verhalten zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113692
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20000605_OGH0002_006BKD00003_0000000_001