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Rechtssatz RS0113692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113692

Geschäftszahl

6Bkd3/00; 20Ds5/19v

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Rechtssatz

Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. Eine solche Manipulation ist nicht nur als rechtswidrig, sondern für einen Rechtsanwalt, der gemäß Paragraph 9, RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, auch als disziplinäres Verhalten zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 05.06.2000 6 Bkd 3/00
  • 20 Ds 5/19v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2020 20 Ds 5/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113692

Im RIS seit

05.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20000605_OGH0002_006BKD00003_0000000_001