Rechtssatz RS0113694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113694
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Rechtssatz
Erging das Feststellungsurteil gegen den Versicherer ohne betragliche Beschränkung, also ohne den üblichen und auf Grund des § 63 Abs 1 KFG aF durchaus möglichen und zulässigen Passus, dass die Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers mit der Versicherungssumme beschränkt sei, so kann der Haftpflichtversicherer den Mangel der Begrenzung auf die Versicherungssumme in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr geltend machen.Erging das Feststellungsurteil gegen den Versicherer ohne betragliche Beschränkung, also ohne den üblichen und auf Grund des Paragraph 63, Absatz eins, KFG aF durchaus möglichen und zulässigen Passus, dass die Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers mit der Versicherungssumme beschränkt sei, so kann der Haftpflichtversicherer den Mangel der Begrenzung auf die Versicherungssumme in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113694
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0010OB00111_00F0000_001