Rechtssatz RS0113697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113697
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Rechtssatz
Ohne näher konkretisiertem Vorbringen hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob irgend ein Befreiungstatbestand vorliegen könnte. Es ist aber auch nicht Sache des Gerichts, die Beklagten speziell auf diesen Einwand hinzuweisen, wenn es für das Erstgericht keinesfalls klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Umschuldungskredit im Sinne des § 33 TP 19 Abs 5 GebG handelte.Ohne näher konkretisiertem Vorbringen hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob irgend ein Befreiungstatbestand vorliegen könnte. Es ist aber auch nicht Sache des Gerichts, die Beklagten speziell auf diesen Einwand hinzuweisen, wenn es für das Erstgericht keinesfalls klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Umschuldungskredit im Sinne des Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, GebG handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113697
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00128_00F0000_001