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Rechtssatz RS0113697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113697

Geschäftszahl

1Ob128/00f

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Rechtssatz

Ohne näher konkretisiertem Vorbringen hat das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen, ob irgend ein Befreiungstatbestand vorliegen könnte. Es ist aber auch nicht Sache des Gerichts, die Beklagten speziell auf diesen Einwand hinzuweisen, wenn es für das Erstgericht keinesfalls klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Umschuldungskredit im Sinne des Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, GebG handelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113697

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010OB00128_00F0000_001