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Rechtssatz RS0113700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113700

Geschäftszahl

1Ob124/00t

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Rechtssatz

Die "unmittelbare Umgebung" ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln. Eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung" dadurch, dass der Ausgewiesene beziehungsweise Dritte (Verwandte, Bekannte, Professionisten) das Haus zur notwendiger Kontrolle an technischen Anlagen in einem Haus mit mehreren Wohnungen (die Ausnahmeregelung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Ehewohnung) in Abwesenheit der gefährdeten Frau betreten dürfen, ist unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzes, den Frieden zwischen den Streitteilen - soweit dies durch gerichtliche Maßnahmen überhaupt möglich ist - zu sichern, auch ohne ausdrücklich gesetzlich angeordnete Interessenabwägung als zulässig anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113700

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00124_00T0000_002