Rechtssatz RS0113700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113700
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Rechtssatz
Die "unmittelbare Umgebung" ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln. Eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung" dadurch, dass der Ausgewiesene beziehungsweise Dritte (Verwandte, Bekannte, Professionisten) das Haus zur notwendiger Kontrolle an technischen Anlagen in einem Haus mit mehreren Wohnungen (die Ausnahmeregelung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Ehewohnung) in Abwesenheit der gefährdeten Frau betreten dürfen, ist unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzes, den Frieden zwischen den Streitteilen - soweit dies durch gerichtliche Maßnahmen überhaupt möglich ist - zu sichern, auch ohne ausdrücklich gesetzlich angeordnete Interessenabwägung als zulässig anzusehen.Die "unmittelbare Umgebung" ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln. Eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung" dadurch, dass der Ausgewiesene beziehungsweise Dritte (Verwandte, Bekannte, Professionisten) das Haus zur notwendiger Kontrolle an technischen Anlagen in einem Haus mit mehreren Wohnungen (die Ausnahmeregelung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Ehewohnung) in Abwesenheit der gefährdeten Frau betreten dürfen, ist unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzes, den Frieden zwischen den Streitteilen - soweit dies durch gerichtliche Maßnahmen überhaupt möglich ist - zu sichern, auch ohne ausdrücklich gesetzlich angeordnete Interessenabwägung als zulässig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113700
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00124_00T0000_002