Rechtssatz RS0113712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113712
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für diesen Zweck erstreckt werden (§ 148a KO).Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für diesen Zweck erstreckt werden (Paragraph 148 a, KO).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 327/99t
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 327/99t
Veröff: SZ 73/88
- 8 Ob 133/17t
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 133/17t
Vgl; Beisatz: Bei Unterbreitung eines verbesserten Sanierungsplanvorschlages ist eine nochmalige Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung gemäß § 148a Abs 1 Z 2 IO zulässig, auch wenn zuvor eine Erstreckung gemäß § 148a Abs 1 Z 1 IO erfolgt war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113712
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_008