Rechtssatz RS0113713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113713
Entscheidungsdatum
23.01.2015
Rechtssatz
Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.Die im Paragraph eins, Absatz 4, IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 121/00b
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObS 121/00b
- 8 ObS 7/14h
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 7/14h
Vgl auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Insolvenz‑Ausfallgeldes für pro Kalendermonat gebührende Entgeltformen (ausgenommen Sonderzahlungen) ist für die Ermittlung des Grenzbetrages nicht von einzelnen Tagen, sondern von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. (T1)
Schlagworte
dreißigfach, sechzigfach
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113713
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_008OBS00121_00B0000_001