Rechtssatz RS0113718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113718
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Norm
stmk AuskunftspflichtG allg
Rechtssatz
Nach dem Stmk AuskunftspflichtG sind im eingeschränkten ("Inhalte von Rechtsvorschriften") Umfang auch Rechtsauskünfte zu erteilen. Es besteht keine Verpflichtung der um Auskunft angegangenen Behörde, gleichsam hypothetisch alle denkbaren, auch weiteren Sachverhaltskonstellationen und Sachverhaltsänderungen (hier: infolge des Ausgangs eines gerichtlichen Verfahrens über den Bestand oder Nichtbestand von Dienstbarkeiten) vorwegnehmend ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen. Der Behörde kommt nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113718
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00046_00X0000_003