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Rechtssatz RS0113719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113719

Geschäftszahl

16Ok1/00; 16Ok18/04

Entscheidungsdatum

20.12.2004

Rechtssatz

Zwar begründet die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen (Liefersperre oder Bezugssperre gegenüber bisherigen Handelspartnern) die Vermutung marktmißbräuchlichen Verhaltens (Paragraph 35, Absatz eins, KartG), die aber durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeräumt werden kann. Ob solche Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Artikel 82, EG (früher Artikel 86, EG-V) zu beurteilen.

Wird der Antragsteller eine Konzerngesellschaft jenes Mitbewerbers des Antragsgegners, der auf dem relevanten Markt (hier Betreiber von Mobilfunknetzen) ebenso wie der Antragsgegner selbst - marktbeherrschend iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, KartG ist, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Waren oder Dienstleistungen durch den Mitbewerber vertreiben zu lassen, auch wenn noch keine Benachteiligung seiner Waren oder Dienstleistungen durch den Konkurrenten gegenüber dessen eigenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 1/00
  • 16 Ok 18/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 18/04
    Vgl; Beisatz: Hier: Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht zu weiteren Lieferungen bereit ist, weil der Vertragspartner unberechtigt die Zahlung sehr hoher rückständiger Forderungen verweigert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113719

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_001