Rechtssatz RS0113720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113720
Entscheidungsdatum
15.05.2000
Rechtssatz
Art 82 EG verbietet nur eine solche Ungleichbehandlung, die auf Marktbeherrschung beruht, nicht aber solche Maßnahmen, die im Wettbewerb mit Konkurrenten sogar erforderlich sind, um bestmögliche Leistungen anbieten zu können; solche Maßnahmen sind wettbewerblich gerechtfertigt.Artikel 82, EG verbietet nur eine solche Ungleichbehandlung, die auf Marktbeherrschung beruht, nicht aber solche Maßnahmen, die im Wettbewerb mit Konkurrenten sogar erforderlich sind, um bestmögliche Leistungen anbieten zu können; solche Maßnahmen sind wettbewerblich gerechtfertigt.
Die Antragstellerin ist hier kein auf einer untergeordneten Vertriebsstufe tätiges unabhängiges Unternehmen, das einen repräsentativen Querschnitt sämtlicher auf dem betreffenden Markt vertretenen Leistungen anbieten können muss, sondern sie ist - wirtschaftlich gesehen - selbst der zweitgrößte Anbieter der betroffenen Dienstleistung. Unter diesen Umständen bedeutete es keinen Missbrauch einer Marktmacht, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer autonom bestimmten Absatzstrategie beschließt, ihren schärfsten Mitbewerber von ihrem Vertriebsnetz fernzuhalten. Sie kann nämlich nur auf diese Weise verhindern, dass die von der Konkurrentin durch den Vertrieb fremder Leistungen erzielten Gewinne in den Ausbau der eigenen Marktmacht der Mitbewerberin fließen und dass darüber hinaus der Konkurrentin frühzeitig die eigenen Absatzstrategien und Werbestrategien bekannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113720
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_002