Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113720×

Rechtssatz RS0113720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113720

Geschäftszahl

16Ok1/00

Entscheidungsdatum

15.05.2000

Norm

EG Amsterdam Art82

Rechtssatz

Artikel 82, EG verbietet nur eine solche Ungleichbehandlung, die auf Marktbeherrschung beruht, nicht aber solche Maßnahmen, die im Wettbewerb mit Konkurrenten sogar erforderlich sind, um bestmögliche Leistungen anbieten zu können; solche Maßnahmen sind wettbewerblich gerechtfertigt.

Die Antragstellerin ist hier kein auf einer untergeordneten Vertriebsstufe tätiges unabhängiges Unternehmen, das einen repräsentativen Querschnitt sämtlicher auf dem betreffenden Markt vertretenen Leistungen anbieten können muss, sondern sie ist - wirtschaftlich gesehen - selbst der zweitgrößte Anbieter der betroffenen Dienstleistung. Unter diesen Umständen bedeutete es keinen Missbrauch einer Marktmacht, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer autonom bestimmten Absatzstrategie beschließt, ihren schärfsten Mitbewerber von ihrem Vertriebsnetz fernzuhalten. Sie kann nämlich nur auf diese Weise verhindern, dass die von der Konkurrentin durch den Vertrieb fremder Leistungen erzielten Gewinne in den Ausbau der eigenen Marktmacht der Mitbewerberin fließen und dass darüber hinaus der Konkurrentin frühzeitig die eigenen Absatzstrategien und Werbestrategien bekannt werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 1/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113720

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_002