Rechtssatz RS0113730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113730
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Damit das rechtliche Gehör eines Zustimmungsberechtigten nur im engen Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle entfällt, ist besonders streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungsrechts gemäß § 181 Abs 2 ABGB vorliegen.Damit das rechtliche Gehör eines Zustimmungsberechtigten nur im engen Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle entfällt, ist besonders streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungsrechts gemäß Paragraph 181, Absatz 2, ABGB vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113730
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00133_00P0000_002