Rechtssatz RS0113738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113738
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Rechtssatz
Unterläßt das Rekursgericht in irriger Ansicht, der Rekurs sei gemäß §§ 47 Abs 2, 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, den Ausspruch, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, so ist das Unterbleiben des Ausspruches mangels Beschränkung des Rekurswerbers in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten ohne Bedeutung. Einer Rückstellung des Aktes zur Urteilsberichtigung bedarf es nicht.Unterläßt das Rekursgericht in irriger Ansicht, der Rekurs sei gemäß Paragraphen 47, Absatz 2, 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig, den Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, so ist das Unterbleiben des Ausspruches mangels Beschränkung des Rekurswerbers in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten ohne Bedeutung. Einer Rückstellung des Aktes zur Urteilsberichtigung bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113738
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_008OBA00345_99I0000_003