Rechtssatz RS0113744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113744
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Norm
KautSchG §3
KautSchG §4
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war die Beklagte im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Unterfertigung des Mietvertrages Prokuristin der Mieterin. Wenn die Vermieter durch ihren Rechtsvertreter in dieser Situation erklärten, der Abschluss eines Mietvertrages sei von einer Mitfertigung der Beklagten iS einer persönlichen Mithaftung abhängig, kann von einer dem § 3 KautSchG analogen Interessenlage nicht gesprochen werden. Weder lag damit nämlich die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes geforderte Drucksituation durch die Dienstgeberin auf die Beklagte vor noch gewährte die Beklagte als Prokuristin ein Darlehen. Die Beklagte hat sich vielmehr, wenngleich auf ausdrückliches Verlangen der Vermieter, dazu entschlossen, zur Begründung des Bestandvertrages entsprechend dem Interesse der Vermieter, die jedenfalls keinen (direkten) Einfluss auf eine Kündigung der Beklagten als Dienstnehmerin der Mieterin hatten, die Haftung als Schuldbeitretende zu übernehmen. Daran muss die Annahme einer Umgehung des KautSchG scheitern.Im vorliegenden Fall war die Beklagte im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Unterfertigung des Mietvertrages Prokuristin der Mieterin. Wenn die Vermieter durch ihren Rechtsvertreter in dieser Situation erklärten, der Abschluss eines Mietvertrages sei von einer Mitfertigung der Beklagten iS einer persönlichen Mithaftung abhängig, kann von einer dem Paragraph 3, KautSchG analogen Interessenlage nicht gesprochen werden. Weder lag damit nämlich die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes geforderte Drucksituation durch die Dienstgeberin auf die Beklagte vor noch gewährte die Beklagte als Prokuristin ein Darlehen. Die Beklagte hat sich vielmehr, wenngleich auf ausdrückliches Verlangen der Vermieter, dazu entschlossen, zur Begründung des Bestandvertrages entsprechend dem Interesse der Vermieter, die jedenfalls keinen (direkten) Einfluss auf eine Kündigung der Beklagten als Dienstnehmerin der Mieterin hatten, die Haftung als Schuldbeitretende zu übernehmen. Daran muss die Annahme einer Umgehung des KautSchG scheitern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113744
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00001_00S0000_001