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Rechtssatz RS0113764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113764

Geschäftszahl

5Ob134/00t; 5Ob122/02f

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Rechtssatz

Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.(Hier: Die Schlichtungsstelle hat einen auf Paragraph 69, AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 37, Absatz eins und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurückgewiesen oder abgewiesen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/00t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 134/00t
  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
    Vgl; Beisatz: Aus Verfassungsgründen ist ein Rechtsmittel von der Schlichtungsstelle als Verwaltungsbehörde an die Gerichte ausgeschlossen. Statt dessen ist eine sukzessive Zuständigkeit insoweit konstruiert, als mit der rechtzeitigen Anrufung des Gerichtes gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle diese außer Kraft tritt, weshalb die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113764

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0050OB00134_00T0000_001