Rechtssatz RS0113764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113764
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Rechtssatz
Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 Abs 1 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.(Hier: Die Schlichtungsstelle hat einen auf § 69 AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach §§ 37 Abs 1 und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurückgewiesen oder abgewiesen).Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.(Hier: Die Schlichtungsstelle hat einen auf Paragraph 69, AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 37, Absatz eins und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurückgewiesen oder abgewiesen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 134/00t
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 134/00t
- 5 Ob 122/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
Vgl; Beisatz: Aus Verfassungsgründen ist ein Rechtsmittel von der Schlichtungsstelle als Verwaltungsbehörde an die Gerichte ausgeschlossen. Statt dessen ist eine sukzessive Zuständigkeit insoweit konstruiert, als mit der rechtzeitigen Anrufung des Gerichtes gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle diese außer Kraft tritt, weshalb die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113764
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0050OB00134_00T0000_001