Rechtssatz RS0113773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113773
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. § 10 EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.Für Titelergänzungsklagen nach Paragraph 10, EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. Paragraph 10, EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 316/99p
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 316/99p
- 5 Ob 41/09d
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
nur: Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 316/99p lässt erkennen, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn angesprochen und bejaht wurde, die die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts betrifft und diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden abgrenzt. Die Zulässigkeit allein des streitigen Rechtswegs unter Ausschluss der anderen zivilgerichtlichen Verfahrensarten (zB des Außerstreitverfahrens) wurde damit jedoch nicht postuliert. (T2); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113773
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20000620_OGH0002_0030OB00316_99P0000_001