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Rechtssatz RS0113808

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113808

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Rechtssatz

Submissionsbetrug. Bei Bieterabsprachen zwecks Ausschaltung des Wettbewerbs wird der Auftraggeber darüber getäuscht, dass die angebotenen Preise im freien Wettbewerb redlich kalkuliert wurden, wodurch er zum Vorteil des scheinbaren Billigstbieters einen Schaden in der Höhe der Differenz zwischen dem bei intaktem Wettbewerb zu erzielenden Preis und dem verabredeten (höheren) "Billigstgebot" erleidet. Solche Bieterabsprachen sind als Betrug zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
  • 13 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
    Auch; Beisatz: Maßstab ist demnach der hypothetische Wettbewerbspreis. (T1)
  • 13 Os 135/03
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer geheim gehaltenen Submissionsabsprache wird vorgetäuscht, dass der -in Wahrheit aus wettbewerbswidrigen Abreden präsumtiver Bieter entstandene- Angebotspreis durch eine auf freiem und lauterem Wettbewerb beruhende Kalkulation ermittelt worden sei, wodurch ein entsprechender Irrtum auf Seite der ausschreibenden Stelle hervorgerufen wird, der zur Erteilung des Zuschlags führt (US26ff, 66, 67). Der solcherart bewirkte Schaden liegt in der Differenz zwischen dem (geringeren) Preis der bei intaktem Wettbewerb erreicht worden wäre (wobei dieser "Wettbewerbspreis" den Marktwert repräsentiert), und dem höheren, auf Grund der geheimen Bieterabsprache (irrtumsbedingt) ohne Wettbewerb akzeptierten und bezahlten. (T2); Beisatz: Auf Preisangemessenheit kommt es nicht an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113808

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_002