Rechtssatz RS0113810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113810
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Die Ausführung eines Betruges kann in der Täuschung über die Erfüllung eines Vertrages bestehen (Erfüllungsbetrug), wobei eine Täuschung anlässlich des Vertragsabschlusses (Eingehungsbetrug) in diesem Fall nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn der betrügerische Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschung über die Vertragserfüllung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113810
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_004