Rechtssatz RS0113827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113827
Entscheidungsdatum
27.06.2000
Rechtssatz
Wäre im Zeitpunkt der Pensionsgewährung das die Invalidität begründende Leiden grundsätzlich therapierbar gewesen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten zum damaligen Zeitpunkt vor, dann sind bei einer Besserung des Zustandes aufgrund einer späteren Therapie die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113827
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_010OBS00005_00H0000_001