Rechtssatz RS0113834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113834
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Norm
EG Amsterdam Art48
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art58
EGV Maastricht Art177
Rechtssatz
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Art 234 EG idgF) zu der Frage, ob die Grundsätze des "Bosman"-Urteils (C-415/93) auch auf die Zahlung einer "Ausbildungsentschädigung" für einen Berufsfußballspieler im Verhältnis zwischen zwei Vereinen (und nicht zwischen dem Spieler und einem Verein) zu erstrecken sei, kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht: Zum einen ist diese Frage in Wahrheit im erwähnten Urteil bereits mitgelöst worden, ist danach doch die Anwendung des Art 48 EG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern beträfen; der Umstand, dass die Vereine als Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Einstellung von Spielern von anderen Vereinen Entschädigungen zu zahlen, beeinflusse nämlich die Möglichkeit für die Spieler, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird. Zum andern handelt es sich im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum Fall Bosman - um einen Sachverhalt, der Österreich als Mitgliedstaat der EU rein intern betrifft; die Bestimmungen des EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können jedoch auf solche Sachverhalte nicht angewendet werden.Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Artikel 234, EG idgF) zu der Frage, ob die Grundsätze des "Bosman"-Urteils (C-415/93) auch auf die Zahlung einer "Ausbildungsentschädigung" für einen Berufsfußballspieler im Verhältnis zwischen zwei Vereinen (und nicht zwischen dem Spieler und einem Verein) zu erstrecken sei, kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht: Zum einen ist diese Frage in Wahrheit im erwähnten Urteil bereits mitgelöst worden, ist danach doch die Anwendung des Artikel 48, EG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern beträfen; der Umstand, dass die Vereine als Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Einstellung von Spielern von anderen Vereinen Entschädigungen zu zahlen, beeinflusse nämlich die Möglichkeit für die Spieler, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird. Zum andern handelt es sich im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum Fall Bosman - um einen Sachverhalt, der Österreich als Mitgliedstaat der EU rein intern betrifft; die Bestimmungen des EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können jedoch auf solche Sachverhalte nicht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113834
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00318_99T0000_001