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Rechtssatz RS0113843

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113843

Geschäftszahl

5Ob174/00z

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Norm

MRG §37 Abs1 Z13
MRG aF §45 Abs7
3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz4

Rechtssatz

Mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ist der außerstreitige Rechtsweg nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG mit dem Ziel der unmittelbaren Erwirkung eines gerichtlichen Leistungsbefehls zu beschreiten. In einem solchen Verfahren ist nur die Einhebung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der EVB zu prüfen; Erörterungen zur Frage, ob das Einhebungsbegehren mit Formmängeln behaftet war (die zu einem im streitigen Rechtsweg oder - gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG - in einem auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vorschreibung abzielenden Msch-Verfahren durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des ohne Schuldigkeit Geleisteten führen könnten), sind nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113843

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00174_00Z0000_001