Rechtssatz RS0113848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113848
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht über den im Rekurs gestellten Antrag, die Exekution einzustellen, nicht im Spruch entschieden, sondern in den Gründen seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichts dargelegt, ist dies dahin zu verstehen, dass das Rekursgericht die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113848
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00090_00G0000_001