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Rechtssatz RS0113852

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113852

Geschäftszahl

4Ob162/00b

Entscheidungsdatum

04.07.2000

Rechtssatz

Eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensteile mit einer Gesamtabwägung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden in einem Vorprozess gegen die Forderung eines anderen Geschädigten und Nebentäters aufrechnungsweise eingewandt und damit geltend gemacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113852

Dokumentnummer

JJR_20000704_OGH0002_0040OB00162_00B0000_001