Rechtssatz RS0113852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113852
Entscheidungsdatum
04.07.2000
Rechtssatz
Eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensteile mit einer Gesamtabwägung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden in einem Vorprozess gegen die Forderung eines anderen Geschädigten und Nebentäters aufrechnungsweise eingewandt und damit geltend gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113852
Dokumentnummer
JJR_20000704_OGH0002_0040OB00162_00B0000_001