Rechtssatz RS0113874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113874
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Norm
EG Amsterdam Art48
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art58
EGV Maastricht Art177
Rechtssatz
Zur zeitlichen Wirkung des "Bosman"-Urteils (C-415/93): Die unmittelbare Wirkung von Art 48 EWGV kann nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Urteils (15. Dezember 1995) bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird. Eine Ausnahme ist jedoch zugunsten der Personen vorzusehen, die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben. Diese zeitlichen Wertungen des EuGH müssen zur Vermeidung der Diskriminierung von Inländern auch auf rein nationale Transfers von Berufsfußballspielern und die Verpflichtung zur Zahlung von "Ausbildungsentschädigungen" angewendet werden, die bei einem Sachverhalt, der "einen Mitgliedstaat rein intern" betrifft, vor dem 15. Dezember 1995 bereits geleistet wurden oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet werden.Zur zeitlichen Wirkung des "Bosman"-Urteils (C-415/93): Die unmittelbare Wirkung von Artikel 48, EWGV kann nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Urteils (15. Dezember 1995) bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird. Eine Ausnahme ist jedoch zugunsten der Personen vorzusehen, die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben. Diese zeitlichen Wertungen des EuGH müssen zur Vermeidung der Diskriminierung von Inländern auch auf rein nationale Transfers von Berufsfußballspielern und die Verpflichtung zur Zahlung von "Ausbildungsentschädigungen" angewendet werden, die bei einem Sachverhalt, der "einen Mitgliedstaat rein intern" betrifft, vor dem 15. Dezember 1995 bereits geleistet wurden oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113874
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00318_99T0000_002