Rechtssatz RS0113889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113889
Entscheidungsdatum
18.07.2000
Norm
ZPO §528 Abs1 L
LGVÜ Art5 Abs1
Rechtssatz
Die Frage, ob die Gerichtsstandsklausel im Treuhandvertrag aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auch auf den aus dem Verhalten der Beklagten beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung abgeleiteten Schadenersatzanspruch anzuwenden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; das Gleiche gilt für die Frage, ob eine Gerichtsstandsklausel ausreichend bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113889
Dokumentnummer
JJR_20000718_OGH0002_0040OB00180_00Z0000_001