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Rechtssatz RS0113900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113900

Geschäftszahl

9Ob127/00t

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Norm

KEG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113900

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0090OB00127_00T0000_001