Rechtssatz RS0113900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113900
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113900
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0090OB00127_00T0000_001