Rechtssatz RS0113902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113902
Entscheidungsdatum
07.07.2000
Norm
DSt 1990 §16 Abs1 Z4
EG Amsterdam Art234
Rechtssatz
Art 234 Abs 3 EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Abs 1 beschriebenen Art in der in Abs 3 angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt).Artikel 234, Absatz 3, EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Absatz eins, beschriebenen Art in der in Absatz 3, angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113902
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000707_OGH0002_002BKD00003_0000000_001