Rechtssatz RS0113912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113912
Entscheidungsdatum
14.05.2002
Norm
BPGG idF BGBl I 1998/111 §4a
oöPGG §4a
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt (früher: § 8 EinstV). Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Mindesteinstufung soll nicht nur auf das Hilfsmittel Rollstuhl abgestellt, sondern mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen verknüpft werden.Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl römisch eins 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt (früher: Paragraph 8, EinstV). Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Mindesteinstufung soll nicht nur auf das Hilfsmittel Rollstuhl abgestellt, sondern mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen verknüpft werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 153/00y
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 153/00y
- 10 ObS 280/00z
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 280/00z
- 10 ObS 386/01i
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 386/01i
Auch; Beisatz: In den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG sind nur sogenannte "aktive" Rollstuhlfahrer, nicht aber "passive" Rollstuhlfahrer einbezogen. (T1) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T2) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113912
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_010OBS00153_00Y0000_001