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Rechtssatz RS0113950×

Rechtssatz RS0113950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113950

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Rechtssatz

Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des Paragraph 198, Absatz eins, StGB mangelt. Darüberhinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung aus der Haft und/oder Spitalspflege ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls (grundsätzlich) als nicht tatbildlich anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 64/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 64/00
  • 11 Os 105/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 11 Os 105/06k
    Beisatz: Ebenso nach dem Ende einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. (T1)
  • 11 Os 30/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 30/10m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113950

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20000810_OGH0002_0150OS00064_0000000_001