Rechtssatz RS0113950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113950
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt. Darüberhinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung aus der Haft und/oder Spitalspflege ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls (grundsätzlich) als nicht tatbildlich anzusehen ist.Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des Paragraph 198, Absatz eins, StGB mangelt. Darüberhinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung aus der Haft und/oder Spitalspflege ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls (grundsätzlich) als nicht tatbildlich anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 64/00
Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 64/00
- 11 Os 105/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 11 Os 105/06k
Beisatz: Ebenso nach dem Ende einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. (T1)
- 11 Os 30/10m
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 30/10m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113950
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20000810_OGH0002_0150OS00064_0000000_001